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des Vereins ChristEvent - Pattensen e.V.
Präambel
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen ChristEvent - Pattensen (2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V". (3) Der Verein hat seinen Sitz in Pattensen. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend und die Vermittlung christlicher Werte. (2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch - Organisation von christlichen Festivals, Jugendkultur und Kulturveranstaltungen in Pattensen - Zusammenführung von kirchlichen und gesellschaftlichen Gruppen zur Durchführung dieser Veranstaltungen - Vermittlung christlicher Werte, wie Nächstenliebe, Schutz der Schwachen und gewaltfreie Beziehungen - Beobachtung der christlichen Musikszene - Dialog zwischen verschiedenen Kulturen mit dem Ziel der Gewaltprävention
§ 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche / mildtätige / gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins können werden - natürliche Personen nach Vollendung des 14. Lebensjahres, - juristische Personen. (2) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei juristischen Personen ist ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister beizufügen. (3) Die Annahme des Beitritts ist vom Vorstand schriftlich und unter Beifügung der Satzung zu bestätigen. (4) Natürliche und juristische Personen, die den Verein durch Spenden oder sonstige Leistungen wiederholt unterstützt haben, können auf Antrag vom Vorstand als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht und ohne Wählbarkeit in den Verein aufgenommen werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet - mit dem Tod des Mitglieds, - durch freiwilligen Austritt, - durch Ausschluss aus dem Verein, - durch Auflösung des Vereins. (2) Die Auflösung einer juristischen Person oder Gesellschaft steht dem Tode einer natürlichen Person gleich. (3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und muss nicht begründet werden. (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens einer Woche Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des betreffenden Mitglieds ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem betreffenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Versendung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. (5) Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Einnahmen des Vereins.
§ 6 Beiträge und Spenden (1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Beitrag festlegen. (2) Die Beitragsleistung beginnt mit dem Eintrittsdatum und ist für jedes Kalenderjahr in vollem Umfang fällig, auch wenn die Mitgliedschaft nur teilweise in dem Kalenderjahr gegeben war. (3) Fördernde Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 5 sind von einer Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind - der Vorstand und - die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden drei Personen: Dem oder der ersten Vorsitzenden, dem oder der zweiten Vorsitzenden, und dem Kassenwart oder der Kassenwartin. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende vertreten. (3) Der erweiterte Vorstand besteht aus: a) dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Absatz 1) b) dem Beisitzer oder der Beisitzerin. (4) Der Vorstand hat das Recht eine Person zu kooptieren. Sie hat kein Stimmrecht. Der Vorstand hat das Recht, zu den Vorstandssitzungen Personen mit beratender Funktion und zur Schriftführung einzuladen. (5) Der Vorstand kann sich im Rahmen dieser Vereinssatzung eine Geschäftsordnung geben. (6) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
§ 9 Wahl und Zuständigkeit des Vorstandes (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. (2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen. (3) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben: a) Geschäftsführung und Leitung des Vereins, b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, c) Einberufung der Mitgliederversammlung, d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, e) Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, Aufstellung des Haushaltsplans und Erstellung eines Jahresberichtes, f) Abschluss und Kündigung von Verträgen, g) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. (4) Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom vorsitzenden Mitglied, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden vorsitzenden Mitglied, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von sieben Tagen ab Absendung der Einberufung und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen ist. (2) Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es schriftlich verlangt. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmit- glieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters oder der Leiterin der Vorstandssitzung. (4) Die Vorstandssitzung leitet das erste vorsitzende Mitglied, bei dessen Verhinderung das zweite vorsitzende Mitglied. (5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift enthält Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis. (6) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sind. (7) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 11 Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. (2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes, b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, c) Entlastung der Vorstandsmitglieder einschließlich des Kassenführers oder der Kassenführerin, d) Festsetzung eines Jahresbeitrages der Mitglieder, e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, f) Beschlussfassung über den Haushaltsplan. (3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. (4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von der Hälfte der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes vom Vorstand verlangt wird. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten vorsitzenden Mitglied und sonst von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter oder die Leiterin. (2) Der Protokollführer oder die Protokollführerin wird von dem Mitglied bestimmt, das die Versammlung leitet. (3) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. (4) Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. (5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Das Mitglied, das die Versammlung leitet, kann Gäste zulassen. (6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. (7) Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Mitglied, das die Versammlung leitet, und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es enthält Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, das Mitglied, das die Versammlung geleitet hat und den Protokollführer oder die Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 13 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 Abs. 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen wurde. (2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ev.-luth. St. Lucas-Kirchengemeinde Pattensen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Vereinszweck möglichst nahe kommen. Mitglieder des Vereins erhalten keine Anteile aus dem Vermögen des Vereins. (4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Download: Unsere Satzung
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